Interne Meldestelle nach Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Mit der Einrichtung dieser Meldeplattform kommt der Verlag der gesetzlichen Verpflichtung nach hinweisgebende Personen vor Benachteiligungen aufgrund eines gemeldeten Verstoßes zu schützen, indem Meldungen vertraulich behandelt, bearbeitet und dokumentiert werden. Die gewählten Vertrauenspersonen sind mit dieser Aufgabe betraut.

Das Gesetz bezieht sich auf Informationen über Verstöße (§2 HinSchG), die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit stehen. Diese können gemeldet und offen gelegt werden. Geschützt werden auch Personen, die Gegenstand einer Meldung oder Offenlegung sind, sowie sonstige Personen, die von einer Meldung oder Offenlegung betroffen sind.

Das Gesetz sieht neben der Möglichkeit der internen Meldestelle, verschiedene externe Meldestellen auf Bundes- bzw. Landesebene vor (z.B. https://www.bundesjustizamt.de, Datenschutzaufsichtsbehörden), an die Hinweisgeber:innen sich wenden können. Wenn intern wirksam gegen einen Verstoß vorgegangen werden kann und keine Repressalien zu befürchten sind, soll dem Gesetz nach die interne Meldestelle bevorzugt werden.

Das Meldesystem steht darüber hinaus auch für Hinweise auf Missstände im Verlag offen.